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Die AbgasuntersuchungBei der Abgasuntersuchung wird überprüft, ob die Abgaswerte Ihres Fahrzeuges den geltenden Gesetzen § 47a der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) entsprechen und Sie als Fahrzeughalter beziehungsweise Fahrzeugführer dieses im Straßenverkehr weiter fahren dürfen. Die Abgasuntersuchung muss so wie der TÜV in einen gewissen Abstand immer wieder erneuert werden, da verschiedene Faktoren dazu führen könnten, dass sich die Abgaswerte Ihres Fahrzeuges im Laufe der Zeit verschlechtern. Die bestandene Abgasuntersuchung wurde durch die farbliche sechseckige Plakette am vorderen Kennzeichen, bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern, gekennzeichnet. Seit dem 1. Januar 2010 ist die Abgasuntersuchung Bestandteil der Hauptuntersuchung und somit entfällt die Plakette am vorderen Kennzeichen. Außerdem ist der Fahrzeugführer dazu verpflichtet, das Abgasprotokoll, welches er vom Prüfer erhält, immer mit zuführen, da sich die Plakette am Kennzeichen lösen könnte und somit der ersichtliche Beweis verloren ginge. Sollte der Zeitraum einer Prüfung nicht eingehalten werden, kann es zur Bestrafung über Bußgeld bis hin zur Stilllegung des Fahrzeuges führen. Bei privat genutzten PKW und Motorrädern muss die Abgasuntersuchung aller zwei Jahren durchgeführt werden. Ausnahmen gibt es für Fahrzeuge, die das erste Mal für den Straßenverkehr zugelassen werden, diese müssen erst nach 36 Monaten zur ersten Abgasuntersuchung. Für PKW, die als Taxis oder Mietwagen im Einsatz sind, sieht das Gesetz eine jährliche Überprüfung des Fahrzeuges vor. Nutzfahrzeuge wie zum Beispiel LKW oder Busse müssen ebenso aller zwölf Monate zur Abgasuntersuchung, da diese Fahrzeuge bedeutend mehr Zeit auf den Straßen verbringen als die privat genutzten PKW. Befreit von der Abgasuntersuchung sind land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Weiterhin befreit sind Fahrzeuge mit Fremdzünder, die weniger als vier Räder besitzen und das Gesamtgewicht von 400 kg nicht überschreiten. Diese dürfen nicht schneller als 50 km/h fahren, außer, sie haben eine Erstzulassung vor dem 1. Juli 1969. Ausnahmen gibt es auch bei Diesel betriebenen Fahrzeugen. Hierbei gilt die Voraussetzung, dass diese weniger als vier Räder besitzen, die Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten oder vor dem 1. Januar 1977 in Betrieb genommen wurde. Ablauf einer Abgasuntersuchung > < Die Feinstaubplaketten |
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